Nach dem Urteil des OLG Stuttgarts (AZ: 4 Rv 25 Ss 982/17) mag es einem so vorkommen, man könne sich durch einen Dienstleister von der Strafe „freikaufen“, wenn man aufgrund von Fahren von zu hoher Geschwindigkeit geblitzt wurde.
Was wurde von dem OLG Stuttgart entschieden?
Der Angeklagte war Mitte des Jahres 2015 mit 58 km/h zu viel als zulässig geblitzt worden. Dafür sind eine Regelbuße von 480,00 € und ein Regelfahrverbot von einem Monat vorgesehen.
Doch der Angeklagte wandte sich hier an eine Person (die bis dato unbekannt geblieben ist), die auf einer Internetseite damit warb, gegen Zahlung Punkte und Fahrverbote zu übernehmen. Diese unbekannte Person füllte das Anhörungsschreiben der Bußgeldbehörde für den Angeklagten aus, gab zudem den Verstoß zu und erklärte, dass er/sie der verantwortliche Fahrer sei. Auf dem Anhörungsschreiben gab die Person den Namen einer tatsächlich nicht exisitierten Person mit einer Karlsruher Adresse an.
Die Bußgeldbehörde erließ dann einen Bußgeldbescheid gegen die nicht existente Person und stellte das Verfahren gegen den eigentlichen Angeklagten ein. Als die Bußgeldbehörde merkte, dass es die Person gar nicht gibt, war gem. § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG die Ordnungswidrigkeit des Angeklagten bereits verjährt, da diese nur 3 Monate beträgt, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch eine öffentliche Klage erhoben wurde. Danach wäre die Verjährungsfrist nach Satz 2 übrigens 6 Monate.
Im Ergebnis konnte der Angeklagte nicht mehr belangt werden.
Zuerst verurteilte das Amtsgericht Reutlingen den Angeklagten wegen falscher Verdächtigung, wobei ihn das Berufungsgericht (Landgericht Tübingen) freisprach. Die Staatsanwaltschaft legte daraufhin Revision ein, sodass das Revisionsgericht (OLG Stuttgart) zu entscheiden hatte.
Das OLG sprach den Angeklagten frei, da er sich nicht nach dem Strafgesetzbuch und auch nicht nach einer Ordnungswidrigkeit strafbar gemacht hatte. Das OLG stützt sich darauf, dass man jemanden nur falsch verdächtigen kann, wenn dieser auch wirklich existiert. Die unbekannte Person exisitierte eben nicht, sodass auch niemand falsch verdächtigt werden konnte.
Es ist festzuhalten, dass durch diese Rechtsprechung des OLG Stuttgart damit diese Handlungsweise bzw. dieser Trick ohne strafrechtliche Folgen bleibt.
Auch wenn es verlockend erscheinen mag, bei einem Verstoß der Geschwindigkeitsbegrenzung diesen Weg zu gehen, ist insgesamt davon abzuraten. Es gibt keine Garantie, dass die Behörden bei solch einem Vorgehen nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist diesen Trick bemerken, sodass man dann doppelte Nachteile erfährt:
Einmal aufgrund des Bußgeldbescheids und zum anderen aufgrund des nicht geringen Geldbetrages für denjenigen, der solch einen – fragwürdigen – Service anbietet. Eine Geld-Zurück-Garantie bei so einem Service dürfte es mithin nicht geben.
Es ist zu erwarten, dass der Gesetzgeber in dieser Fallkonstellation noch tätig werden wird, um dieses Vorgehen zur Vermeidung eines Bußgeldbescheids unmöglich zu machen.
Denn Geschwindigkeitsbegrenzungen auf den Straßen haben den Sinn der Vorbeugung und Vermeidung von Gefahren und Unfällen. Man sollte sich auch deswegen auch an diese halten, da im Straßenverkehr immer Menschenleben auf dem Spiel stehen.
Oliver Munz
Rechtsanwalt
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