Ist man unverschuldeter Beteiligter eines Autounfalls, kann man von Glück reden, wenn es nur zu einem Sachschaden gekommen ist.

 

1) Personenschaden

Ist es nicht bei einem Sachschaden geblieben, steht einem, je nach dem, wie die Schuldfrage geklärt wurde, Schmerzensgeld zu. Dieses bestimmt sich nach den Kriterien Schmerzensgeld hat eine Genugtuungs- und auch Ausgleichfunktion. Deswegen verwenden Gerichte folgende Kategorien zur Bestimmung der Höhe: Schmerzintensität, Wiederherstellung der Gesundheit, Folgeschäden, Ausmaß des Verschuldens, Regulierungsverzögerung und Vermögensverhältnis. Vom Schmerzensgeld abzuziehen bzw. in Relation zu setzen ist dann ggf. das eigene Mitverschulden. Die Höhe des Schnmerzensgeldes ist nicht so hoch wie in den USA üblich, wo Millionen eingeklagt werden können. In Deutschland ist es vergleichsweise niedrig, wie folgende Beispiele zeigen:

Schädel-Hirn-Trauma, leichte Schnittwunden und Verletzungen am Knie: 500 € (AG Dorsten, 3 C 170/06 vom 11.12.2006)

Schleudertrauma: 2.000 € (LG Wiesbaden, 9 O 176/14)

Innenminiskus-Riss: etwa 5.000 € (LG Essen, 12 O 170/02 vom 12.03.2004)

Da die Gerichte frei in der Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes sind und jeder Fall unterschiedlich zu behandeln ist, muss die Höhe des Schmerzensgeldes immer gut begründet werden.

Weiterhin kann man bei Verletzungen einen sog. Haushaltsführungsschaden oder auch eine Verdienstausfallentschädigung geltend machen, der von der Höhe unterschiedlich ausfallen kann je nach Situation.

Auch für bleibende Schäden und Verletzungen können Schadensersatzansprüche bestehen, ebenso werden Heilbehandlungskosten übernommen.

 

 

2) Sachschaden

Hat man einen Sachschaden (und keinen Totalschaden) erlitten, steht man vor der Wahl, ob man gegenüber der gegnerischen Versicherung eine fiktive Abrechnung erklärt oder eine wirkliche Reparatur haben möchte. .

 

a) Fiktive Abrechnung

Bei der fiktiven Abrechnung lässt man sich von der Versicherung einen Geldbetrag auszahlen und lässt das Auto nicht reparieren oder repariert es selbst.

Dabei können Sie folgende Posten geltend machen:

  • Reparaturkosten: Die Kosten, die bei einer Reparatur – jedoch ohne Mehrwertsteuer – angefallen wären.
  • Wertminderung: Die Minderung des KFZs, selbst wenn eine Reparatur gemacht worden wäre
  • Nutzungsausfall: Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung pro Tag kann ebenso verlangt werden
  • Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 – 30,00 €
  • Gutachterkosten: Da eine fiktive Abrechnung ohne Gutachter nicht möglich ist, werden diese bezahlt.
  • Eigene Rechtsanwaltskosten: Die Gerichte gehen davon aus, dass sich ein Verbraucher nicht ohne die Hilfe eines Rechtsanwalts mit der Versicherung auseinandersetzen muss. Die gegnerische Versicherung kommt deswegen für die Beauftragung des Rechtsanwalts auf.

Wenn Sie eine Reparatur teilweise durchführen und dafür eine Mehrwertsteuer bezahlen müssen, wird diese dann anteilig auch übernommen.

Jedoch darf bei einer fiktiven Abrechnung kein Totalschaden vorliegen (sog. 130% Grenze) und man sollte sich bestenfalls von einem Rechtsanwalt seiner Wahl beraten lassen, ob eine solche fiktive Abrechnung in dem eigenen Fall auch Sinn macht, da es Stolpersteine gibt, auf die man achten sollte und nichts nach hinten losgeht.

 

b) Wirkliche Reparatur

Bei der wirklich durchgeführten Reparatur können Sie von der gegnerischen Versicherung folgendes geltend machen:

  • Reparaturkosten
  • Abschleppkosten
  • Mietwagenkosten: Die Kosten einer geringeren Klasse, damit man nicht „draufzahlt“
  • Unkostenpauschale in Höhe von zwischen 20,00 – 30,00 €
  • Rechtsanwaltskosten

 

Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, den Geschädigten so zu stellen, wie er vor dem Unfall gestanden hat. Es kommt auf den Einzelfall an, welche Abrechnungsmethode die bessere ist, sollte es sich nur um einen Sachschaden handeln. Häufig bieten die Versicherungen dem Geschädigten eine schnelle und geringe Summe an, um sich vor dem einen oder anderen Anspruch zu drücken und diesen dann nicht bezahlen zu müssen. Schalten Sie am Besten nach einem Autounfall einen Anwalt ein, damit dieser Ihre Ansprüche geltend machen kann.

Als letzte Empfehlung möchte ich Ihnen mitgeben, dass Sie bestenfalls nie einem anderen Verkehrsteilnehmer oder dessen Versicerung gegenüber etwas unterschreiben. Zudem sollten Sie der Polizei gegenüber ohne Rücksprache mit Ihrem Anwalt nichts sagen, um mögliche später dadurch auftretende Nachteile vorzubeugen.

 

 

Oliver Munz

Rechtsanwalt