Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zu einem Fall aus Deutschland entschieden, dass kirchliche Arbeitgeber nicht bei jeder Stelle von Bewerbern eine Religionszugehörigkeit fordern dürfen.
In dem vorliegenden Fall hatte sich eine konfessionslose Frau auf eine für 18 Monate befristete Stelle als Referentin bei der evangelischen Diakonie beworben. Das Thema der Jobbeschreibung war „Parallelberichterstattung zur UN-Anti-Rassismuskonvention“ gewesen.
In der Stellenbeschreibung wurde vorausgesetzt, dass die Stelle nur an jemanden vergeben werden kann, der Mitglied in einer evangelischen oder in einer Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angehörigen Kirchen ist.
Da jedoch die Frau konfessionslos war, wurde sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und klagte wegen relgiöser Diskriminierung auf eine Entschädigung in Höhe von 10.000 €.
Da die Gerichte hierzulande unterschiedlicher Ansichten waren, ging der Fall bis zum EuGH, der schließlich als oberste Instanz zu entscheiden hatte.
Dieser führte aus, dass die Konfession darf nur dann zur Bedingung gemacht werden, wenn diese auch für die Tätigkeit „objektiv geboten“ ist. Zudem muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.
Zwar dürfen Kirchen eine „mit der Religion oder Weltanschauung zusammenhängende Anforderung“ an den Arbeitesplatz stellen, jedoch nur, wenn diese Bedigung bei der jeweiligen Arbeit auch „eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation“ darstellt.
Die Richter des EuGH meinen weiter, dass die entscheidende Frage ist, ob die Tätigkeit, die ausgeschrieben wurde, tatsächlich voraussetzt, dass jemand in der Konfession ist und sich auch zu den Werten der Kirche bekennt. Jedoch soll diese Frage im Streitfall nicht die kirchlichen Arbeitgeber, sondern die zuständigen nationalen Gerichte entscheiden.
Damit ist der Fall noch nicht abgeschlossen.
Die deutsche Justiz wird nun zu entscheiden haben. Und es könnte sich durch dieses Urteil eine Änderung des jeweiligen Kirchenrechts ergeben, die die Kirchen umzusetzen hätten, soweit sie dieses Urteil auch betrifft.
Oliver Munz
Rechtsanwalt