Der Tod gehört leider so dazu, wie die Geburt in einem Leben.
Auch wenn die Hinterbliebenen oft noch keinen Kopf dafür haben, wie es mit dem Nachlass (Erbe) des Verstorbenen weitergehen soll, so ist doch schnelles Handeln gefragt:
Nach dem Gesetz besteht ab Kenntnis des Todesfalls und, dass man Erbe geworden ist, eine 6 wöchige Frist, in der man das Erbe beim zuständigen Nachlassgericht ausschlagen kann. Diese Ausschlagung muss bei einem Notar oder bei dem Nachlassgericht selbst beurkundet werden, eine einfache Erklärung reicht hierzu nicht aus. Versäumt man diese Frist, ist man Erbe geworden – gleichgültig, ob das Erbe verschuldet ist oder nicht. Schlimmstenfalls sieht man sich als Erbe dann einem Schuldenberg gegenüber, dem man nicht ausweichen kann.
Entschließt man sich, nicht auszuschlagen, wird der Hinterbliebene dann automatisch Erbe, soweit er einen erbrechtlichen Anspruch hat. Dieser kann auch einem Testament entstehen, aus der gesetzlichen Erbfolge oder weil man einen Anspruch auf einen Pflichtteil des Erbes hat.
Ein Pflichtteil ist vor allem für Kinder interessant, die im Testament enterbt wurden. Diese gehen dann nicht leer aus, sondern erhalten die Hälfte ihres ihnen zustehenden erbrechtlichen Anspruchs. Ist eines der Kinder bereits verstorben, so treten deren Nachkommen in die Erbenstellung ein. Auch Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner können einen Pflichtteilsanspruch haben. Bestehen keine Nachkommen und war der Verstorbene verheiratet, so erhalten die Eltern einen Pflichtteil. Geschwister erhalten jedoch bei einer Enterbung keinen Pflichtteil. Bei dem Pflichtteil besteht zudem die Besonderheit, dass der Wert des Anteils in Geld ausbezahlt wird. Man wird also als Pflichtteilsberechtigter nicht Miteigentümer eines Hauses.
Ist kein Testament vorhanden richtet sich das Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge.
Dann ist entscheidend, ob der Verstorbene verheiratet war oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft hatte und/oder ob es leibliche oder adoptierte Kinder gibt. Das Gesetz unterscheidet hier die Verwandten nach sog. Ordnungen. Die Verwandten erben deswegen nach Gesetz entsprechend ihrem Verwandtschaftsgrad nach.
Verwandte 1. Ordnung sind Kinder und Enkel, Verwandte 2. Ordnung sind Eltern und Geschwister. Verwandte 3. Ordnung sind Großeltern sowie Tanten und Onkel. Solange auch nur ein Verwandter der ersten Ordnung zu finden ist, kommen Verwandte der 2. Ordnung nicht als Erben infrage. Entsprechendes gilt auch für weiter entfernte Verwandte.
Ist der Verstorbene zum Todeszeitpunkt noch verheiratet gewesen und hatte die Form der Ehe die Zugewinngemeinschaft, so erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte, ansonsten nur ein Viertel.
Schlägt jeder Erbe das Erbe aus oder ist gar kein Erbe vorhanden, so erbt letzten Endes der Staat.
Oliver Munz
Rechtsanwalt