Nach Verletzungen oder Beschädigungen, die von Haustieren verursacht wurden, muss derjenige, dem das Tier gehört, mit Schadensersatzansprüchen gegen sich rechnen.

Doch in einem kürzlich entschiedenen Fall hatte das AG Brandenburg (AG Brandenburg, Urteil vom 28.05.2018 – 31 C 49/16) sich detailiert mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit eine Haftungsquote bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen miteinzubeziehen ist.

Es ging um den Fall, dass der 5 jährige Rüde des Beklagten den 10 Monate alten Rüden des Klägers Bissverletzungen zufügte. Der Kläger beanspruchte die Bezahlung der Tierarztkosten in Höhe von 1.488,72 €, nachdem die andere Hälfte von der gleichen Höhe von der Tierhalterhaftpflichtversicherung übernommen worden ist.

Das Gericht entschied, dass, wenn für die Entstehung des Schadens durch ein Tier auch die von dem Tier des Geschädigten ausgehende Gefahr mitursächlich gewesen war, sich der Geschädigte die Tiergefahr seines eigenen Tieres mindernd auf seinen Anspruch anrechnen lassen muss. Jedoch müsse weiterhin eine Abwägung der Verursachungsbeiträge der beiden Tierhalter miteinbezogen werden, sodass es darauf ankommt, mit welchem Gewicht sich das in den Tieren jeweils gegebene Gefahrenpotential in der Schädigung (hier konkret: Die Bissverletzungen) manifestiert hat. Voraussetzung ist dabei, dass die typische Tiergefahr des Tieres des Geschädigten bei der Schadensentstehung im Verhältnis stehend mitursächlich geworden ist. Die typische Tiergefahr entfällt, wenn ein Hund abgerichtet wurde und auf Befehl des Eigentümers handelt, da dann das Tier nur der Leitung und dem Willen eines Menschen folgt. Bei der Tiergefahr sind nur solche Verursachungsbeiträge zu berücksichtigen, die als solche nachgewiesen sind und bei denen außerdem nachgewiesen ist, dass sie sich auf den Schaden als (mit) ursächlich ausgewirkt haben.

Im Prinzip heißt dies, dass genau betrachtet werden muss, ob ein Tier das andere Tiere im Vorfeld durch Aktionen gereizt hat oder es gereizt wurde und dass auch die Eigenschaft (Alter, Stärke etc.) der verschiedenen Tiere angeschaut werden muss.

In diesem Fall wurde die Haftung des Beklagten zu 20 % gemindert. Es wurde bei dieser Entscheidung die gesamte Situation sehr detailliert beleuchtet (also es wurde sich angesehen, ob weitere Hunde dabei gewesen sind, wie die Stimmung unter den Hunden gewesen war, wo sich die Hunde befunden haben, wie der „Kampf“ ausgesehen hat, also ob ein Hund unterwürfig war oder nicht usw.).

Im Zuge der – laut Rechtsprechung – von jedem Hund ausgehende Tiergefahr ist (nahezu immer) eine Haftungsquote aufzustellen.

Das Gericht führt aus, dass sich zwar ein Halter eines sehr kleinen Hundes (z.B. eines Dackels) die Tiergefahr seines eigenen Hundes nicht unbedingt haftungsmindernd zurechnen lassen muss, wenn sein Hund von einem viel größeren Hund (z.B. einem Rottweiler) angegriffen wird, jedoch handelte es sich in dem hier zu entscheidenden Fall um Hunde derselben Rasse („Deutsch-Drahthaar“), welche lediglich unterschiedlich alt waren.

Es lässt sich natürlich darüber diskutieren, ob solch eine Haftungsquote in Ordnung geht, doch zweifelsohne ist dies die ständige Rechtsprechung.

 

 

Oliver Munz

Rechtsanwalt