Das BAG (Bundesarbeitsgericht) hatte sich vor kurzem mit einem interessanten Fall zu beschäftigen:
Im Regelfall gilt bei Kündigungen, die vom Arbeitgeber stammen, gemäß den §§ 4, 7 KSchG, dass der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einlegen muss. Anderenfalls wäre die Kündigung wirksam. Gleichgültig, ob sie im Vorfeld rechtmäßig erging oder nicht. Deswegen ist bei Kündigungen immer sehr wichtig, schnell zu handeln, um diese ausschließende und wichtige Frist nicht zu versäumen.In Ausnahmefällen kann eine nachträgliche Zulassung der Klage erfolgen, aber nur, wenn der Kläger und Arbeitnehmer aufgrund eines Hindernisses an der Klageeinreichung verhindert war und trotz Anwendung aller ihm zumutbarer Sorgfalt an der rechtzeitigen Klageerhebung nicht durchführen konnte. Die Frist für den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage ist in solch einem Fall innerhalb von 2 Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses begrenzt.Dies gilt jedoch nicht für jedes Hindernis, die Anforderungen an einen solchen Grund sind sehr hoch. Der Arbeitnehmer muss diesen Grund auch glaubhaft machen. Beispielsweise wäre dies bei einer schwerwiegende Krankheit der Fall, die den Arbeitnehmer in seiner Entscheidungsfähigkeit stark beeinträchtigt hat.
Jedoch legte nun ein Arbeitnehmer, nachdem er selbst bei seinem Arbeitgeber gekündigt hatte (sog. Eigenkündigung), mehrere Monate später eine Kündigungsschutzklage mit der Begründung ein, zum Zeitpunkt seiner eigenen Kündigung wegen einer psychischen Erkrankung geschäftsunfähig gewesen zu sein.
Der Arbeitgeber berief sich dabei auf Paragraph 4 KSchG und argumentierte, dass die Klage innerhalb der 3-Wochen-Frist eingelegt hätte werden müssen und damit nicht mehr zulässig sei.
Das BAG entschied nun am 21.09.2017 (AZ: 2 AZR 57/17), dass § 4 KSchG bei einer Eigenkündigung nicht eingreife und die Klage damit nicht zu spät eingelegt worden war.
Ob die Klage letzten Endes auch begründet ist, wird sich noch herausstellen.
Oliver Munz
Rechtsanwalt