Veröffentlicht in BW-Agrar 25/2024

Wie schon jahrelang im Photovoltaik-Freiflächen-Anlagen (PV-FFA) Bereich bekannt, kam es nun zum 06.03.2024 zu einer Änderung der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu § 179 BewG, das den Bodenwert sowohl für PV-FFA (PV-Anlagen) als auch Windenergieanlagen (WEA) oder auch Batteriespeicher (BESS) betrifft.

Schließt man einen Nutzungsvertrag für eine PV-FFA oder auch für Batteriespeicheranlagen über sein Grundstück mit einer Projektgesellschaft ab, so war es seit jeher schon wichtig, sich ein Optionsrecht zur Beteiligung in Höhe von 1% an der GmbH & Co. KG vorzubehalten, sodass man ab Baubeginn Teil der Kommanditgesellschaft wird und in diese eintritt. Dies hatte und hat weiterhin auch den Hintergrund, dass ansonsten ohne diese Beteiligung im Falle einer Übertragung des Grundstücks, bei einer Hofübergabe oder im Erbfall das Grundstück mit einem sehr viel höheren Wert angesetzt werden würde als es im unbebauten landwirtschaftlichen Zustand ohne die entsprechende Bebauung an Erneuerbaren Energien an Wert hätte. Ohne diese Regelung könnten oft die Steuerfreibeträge (zum Teil immens!) überschritten werden, sodass hohe Steuerlasten drohen. Dabei muss stets immer noch beachtet werden, nicht lediglich „Scheingesellschafter“ zu werden, sondern vollständiger Gesellschafter mit den entsprechenden Regeln und Pflichten. D.h., die 1%-Regelung war verbunden mit diesen entsprechenden Rechten.

Nunmehr gilt diese Besonderheit für Landwirte auch für Nutzungsverträge für WEA/WKA, sodass auch die bisher abgeschlossenen Verträge für die Standortgrundstücke und Nebenanlagengrundstücke nochmals steuerlich geprüft werden sollten, um diesem neuen Erlass Beachtung zu schenken und sich nicht in die steuerliche Unsicherheit zu begeben.

Sehr wichtig ist es, dabei auch darauf zu achten, das eigene Testament oder den Erbvertrag zu prüfen und anzupassen. Manchmal hat man sich für das sog. Berliner Modell entschieden, sodass der Ehepartner als Alleinerbe eingesetzt ist. Sollte man jedoch den Hof oder auch dieses bestimmte Grundstück an eine andere Person vermacht haben, so würde im Falle der Vererbung die Beteiligung von 1% zu dem Ehepartner gehen und das Flurstück an die andere Person, was unbedingt zu vermeiden ist. Die Beteiligung von mindestens 1 % der Kommanditgesellschaft und das Grundstück muss stets miteinander verwoben sein und zusammenbleiben.

Hinweis zu den Optionsverträgen:
Es ist in den Nutzungsverträgen, Optionsverträgen zum Kauf der Beteiligung und den Gesellschaftsverträgen unter anderem darauf zu achten, dass der Grundstückseigentümer sich hier Rechte vorbehält, damit die GmbH & Co. KG keine Umfirmierung durch einen Gesellschafterbeschluss beschließen kann und sich ebenso der Vertragspartner dazu vertraglich bindet, bei einer Übertragung der jeweiligen Anlage den neuen Eigentümer auch danach zu verpflichten, dass der Grundstückseigentümer wieder 1% der Kommanditgesellschaft erhält und/oder auch nur an eine GmbH & Co. KG übertragen werden darf bzw. der Betreiber stets die Rechtsform der GmbH & Co. KG halten muss. Dabei müssen sowohl Steuerberater, der Anwalt, der den Nutzungsvertrag prüft und der Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht eng zusammenarbeiten, damit diese Fallkonstellationen im Detail beachtet und umgesetzt werden können. Dies ist mit einem Aufwand verbunden, der jedoch nichts gegen die entsprechende Steuerlast wäre, die auf einen zukommen könnte, dieses Thema nicht zu beachten.